Satzung

Satzung der katholischen Jugend der Herz-Jesu-Kirche Georgsmarienhütte

Präambel:
1. Die kath. Jugend ist Kirche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, im Sinne des Verständnisses und der Aufgaben, die unsere Kirchengemeinde über sich selbst beschreibt.
2. Eine „junge Kirche“ lebt in ihren Grundvollzügen durch Glaubensdienst, Gottesdienst und geschwisterlichen Dienst.
3. Sie bildet nicht nur die Gemeindestruktur in gewisser Weise ab, sondern ist auch ein Lernfeld für Engagement und Mitverantwortung in Gesellschaft.
4. Zur Gültigkeit muss der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Herz-Jesu Georgsmarienhütte dieser Satzung bzw. ihren Änderungen zustimmen (s. § 3).

 

1 Ziele der kath. Jugendarbeit:

1. den Gemeinschaftssinn von Kindern und Jugendlichen fördern
2. der Botschaft und den Inhalten christlichen Glaubens ein Gesicht geben
3. Diese Ziele sollen insbesondere dadurch erreicht werden, dass wir in Gruppenstunden, Gottesdiensten und Hilfsaktionen Freude an den vielfältigen Formen des Gemeindelebens vermitteln möchten,
4. sowie durch Mitarbeit in den Projekten und Gremien der kath. Jugend und der Kirchengemeinde Raum geben, für soziale und politische Verantwortung.
5. Wir ermöglichen durch Veranstaltungen und das Programm im Jugendheim
eine sinnvolle Freizeitgestaltung.

 

2 Die katholische Jugend der Herz-Jesu-Kirche Georgsmarienhütte im Sinne der Satzung sind

1. alle regelmäßig mitarbeitenden Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
die durch Gruppenstunden (auch Musik, Chor, Messdiener, Lektor:innen), Leitungsaufgaben oder Projekte (Zeltlager u.a.) ehrenamtlich oder auf andere Weise engagiert sind.
2. Die Bindung an einen Kinder- bzw. Jugendverband ist erwünscht.

 

3 Die Mitarbeiter:innenrunde:

1. Die Mitarbeiter:innenrunde ist das höchste beschlussfassende Organ der kath. Jugend. Zu ihr gehören alle mitarbeitenden Leiter:innen von festen Gruppen, Arbeitskreisen, Projektgruppen und anderen regelmäßig oder über einen begrenzten Zeitraum stattfindenden Aktionen.
2. Für Gruppen- und Projektleiter:innen ist die Teilnahme verpflichtend. Bei Verhinderung ist dies gegenüber einem Jugendvorstandsmitglied mitzuteilen.
3. Die Mitarbeiter:innenrunde tagt alle 4 Wochen und bei Bedarf.
4. Einmal jährlich, um die Sommerferien tagt sie als Jugend-Hauptversammlung mit Bericht, Entlastung des Vorstands und Kandidat:innenenvorstellung für den neuen Jugendvorstand sowie Bestellung der Materialwarte.
5. Zu den Aufgaben der Mitarbeiter:innenrunde gehören:
5.1 Beschlüsse über die Satzung (mit 2/3-Mehrheit)
5.2 Planung, Koordination und Durchführung des Programms, von Aktionen, Schulungen, Projekten und anderen Maßnahmen, ins Besondere die Mitarbeit bei Veranstaltungen der Kirchengemeinde. Über die Treffen ist ein Protokoll zu führen, das auf der Homepage veröffentlicht wird.
5.3 Verfassen einer Geschäftsordnung, in der die Wahl des Jugendvorstands und weitere praktische Fragen geregelt werden.
6. Die Mitarbeiter:innenrunde beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder (ausgen. §3/5.1).

 

4 Der Jugendvorstand:

1. Der Jugendvorstand besteht aus 5 jährlich, geheim gewählten Mitarbeiter:innen gem. § 3, die mindestens 16 Jahre alt sind, einem/r Jugendbeauftragten des Kirchenvorstands und einem Mitglied des Pastoralteams der Pfarreiengemeinschaft.
2. Der Jugendvorstand bestellt aus seinen Mitgliedern: Schriftführer:in, Kassenwart/wärtin und PR-Beauftragter/m.
3. Der Jugendvorstand ist der Mitarbeiter:innenrunde verantwortlich und bereitet deren Sitzungen und Programm vor. Über die Treffen ist ein Protokoll zu führen, das auf der Homepage veröffentlicht wird.
4. Der Jugendvorstand vertritt die kath. Jugend der Herz-Jesu-Kirche in der Öffentlichkeit, ins Besondere in den Gremien der Kirchengemeinde, des Dekanates und der Stadt Georgsmarienhütte.


Geschäftsordnung für die Kath. Jugend der Herz-Jesu-Kirche Georgsmarienhütte

1.Gruppenleiter:innenrunde (gilt auch für Maßnahmen und Projekte)
Eine Gruppenleiter:innenrunde wird nach Bedarf gebildet.
Sie ist für die organisatorischen, pädagogischen und religiösen Inhalte der Gruppen, bzw. der Maßnahmen zuständig.

2.Materialwarte
Für das Jugendheim, die elektronischen Geräte und das Zeltlager-Material werden von der Mitarbeiter:innenrunde Verantwortliche bestellt. Die Verleihordnung ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.

3.Wahlordnung für den Jugendvorstand
3.1 Wer wählt:
Wahlberechtigt sind alle in der Herz-Jesu-Gemeinde aktiven
Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen von 12 bis 30 Jahren.


3.2 Wer ist wählbar:
Wählbar sind Mitglieder der Mitarbeiter:innenrunde, die sich in der Hauptversammlung vorgestellt haben und den Anforderungen für den Jugendvorstand gem. § 3 entsprechen.
Mindestens 6 Vorschläge müssen bis zu den Sommerferien beim Wahlausschuss eingehen.


3.3 Wer führt die Wahl durch:
Für die Wahl wird von der Mitarbeiter:innenrunde ein Wahlausschuss aus 2-4 Personen gebildet,
dem nur, Nicht-zu-Wählende angehören.
Der Wahlausschuss sorgt für die technische Durchführung der Wahl.


3.4 Wie wird gewählt:
Die Wahl findet an einem Wochenende nach den Gottesdiensten, unter Aufsicht des Wahlausschusses statt. Die Wahlurne ist über Nacht im Pfarrhaus aufzubewahren.
Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.


3.5 Wahlperiode
Sie dauert 1 Jahr. Der bisherige Jugendvorstand ist solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds rückt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach.
Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, wird dieses von einer ordentlichen Mitarbeiter:innenrunde mit einfacher Mehrheit gewählt.


3.6 Ersetzung des Jugendvorstandes während einer Wahlperiode:
Bei berechtigten Zweifeln an der Funktionsfähigkeit des Jugendvorstandes kann die Mitarbeiter:inenrunde mit 2/3 Mehrheit oder der Kirchenvorstand eine Hauptversammlung zur Neuwahl einberufen.

Verleihordung
für Zelte, Geräte u.a. Material

Hausordnung

Sie soll mit dem Kirchenvorstand, anhand der Muster-Hausordnung des bischöfl. Generalvikariates überarbeitet und den aktuellen Verhältnissen angepasst werden.

Haus- und Benutzungsordnung für das Pfarr- und Jugendheim der kath. Kirchengemeinde Herz-Jesu
Das Pfarr- und Jugendheim ist Begegnungsstätte der Kinder, Jugendlichen und Erwachsenen, die der katholischen Kinder- und Jugendarbeit, sowie der pastoralen Arbeit der Herz-Jesu-Gemeinde positiv gegenüberstehen und sie akzeptieren. Es steht ihren Gruppen, Gremien, Vereinen und Verbänden, sowie anderen Gruppen offen. Ein rechtlicher Benutzungsanspruch besteht nicht.
Die Benutzung kann versagt werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass eine beabsichtigte Veranstaltung oder Versammlung dem Selbstverständnis der Katholischen Kirche widerspricht.

1- Verwaltung und Hausrecht
Das Pfarr- und Jugendheim der katholischen Kirchengemeinde Herz Jesu wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Der Kirchenvorstand kann die sich nach dieser Ordnung ergebenden Aufgaben, insbesondere das Hausrecht, auf Dritte (z. B. pastorale Mitarbeiter oder einen Hausvorstand) übertragen.
Deren Anordnungen sind grundsätzlich zu befolgen.
Der Kirchenvorstand oder der/die von ihm Beauftragte/n, bzw. der Hausvorstand ist/sind berechtigt, sich den beabsichtigten Verlauf und Zweck einer Veranstaltung schriftlich darlegen zu lassen.

§ 2 - Ordnung und Sauberkeit
Alle Veranstaltungen dürfen nur in Gegenwart eines/r Verantwortlichen durchgeführt werden.
Die Veranstalter:innen und Gruppenleiter:innen sind für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich.
Haus- und Inventargegenstände sind schonend zu behandeln. Schäden an Einrichtungsgegenständen sind zu vermeiden und gegebenenfalls unverzüglich zu melden.
Im Falle von Beschädigungen werden die Verursacher:innen (bzw. deren Vormund) haftbar gemacht.
Alle Benutzer:innen des Hauses, ins Besondere die verantwortlichen Gruppenleiter:innen, haben dafür zu sorgen, dass Sauberkeit und Ordnung herrschen, d. h.: Aschenbecher sind zu leeren, Flaschen wegzuräumen, Tische zu säubern. Allgemein sind die benutzten Einrichtungen, Geräte und Anlagen in den Zustand zu bringen, in dem sie vorgefunden wurden.
In den Toiletten ist Sauberkeit oberstes Gebot.
Alle Benutzer:innen sind verpflichtet, auf einander Rücksicht zu nehmen. Andere Veranstaltungen und Nachbar:innen dürfen nicht gestört werden. Audiovisuelle Medien und Computerprogramme, die im Pfarr- und Jugendheim gezeigt, zu Gehör gebracht oder gespielt werden sollen, sind durch den Pfarrer oder Leiter:in der Jugendarbeit vorher zu genehmigen. (Beschluss des Kirchenvorstandes vom 13. März 1998)

§ 3 - Nutzungszeiten
Das Pfarr- und Jugendheim steht allen Benutzern in der Zeit von 9.00 Uhr bis 23.00 Uhr zur Verfügung. Veranstaltungen, an denen Jugendliche beteiligt sind, sollen in der Regel bis 22.00 Uhr beendet sein.
Abweichende Vereinbarungen bezüglich der Nutzung des Treffs können mit dem Kirchenvorstand oder dem/der von ihm Beauftragten getroffen werden. Bei öffentlichen Tanzveranstaltungen gilt § 5 des „Gesetz[es] zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit".
An Sonntagen und kirchlich gebotenen Feiertagen finden parallel zu den Gottesdiensten keine Veranstaltungen statt.
Die Zeiten für regelmäßig wiederkehrende Benutzung werden in einem Plan zum Jahresbeginn festgelegt. Die, in diesem Plan enthaltenen Termine für pastorale Arbeit der Kirchengemeinde haben Vorrang vor anderen Veranstaltungen. Dies gilt auch dann, wenn ein Plan nicht vorhanden ist.
Das Überlassen der Räume an Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind, für private Zwecke, ist vier Wochen vor dem jeweiligen Termin bei dem Verantwortlichen für die Jugendarbeit zu beantragen und vom Kirchenvorstand zu genehmigen.
Grundsätzlich sind die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes einzuhalten.

§ 4 - Ausgabe von Speisen und Getränken
Nicht erlaubt sind:
Alkoholkonsum im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit;
der Verzehr von gebranntem Alkohol, von Starkbier, Wein und Sekt über 12,5 %;
der Ausschank alkoholischer Getränke an erkennbar Betrunkene;
der Erwerb und Verzehr von Alkohol durch Jugendliche unter 16 Jahren.
Die Ausgabe von Speisen und Getränken mit Gewinnerzielungsabsicht darf nicht privaten Zwecken dienen, sondern muss der kath. Jugendarbeit zu Gute kommen.

§ 5 - Rauchen
Gem. Nds. Nichtraucherschutzgesetz und Verfügung des Bischöfl. Generalvikariates Osnabrück ist das Rauchen im Haus und auf dem dazugehörigen Gelände nicht gestattet.

§ 6 - Allgemeine Ordnungsvorschriften

(sind in den übrigen Punkten geregelt, bisher gab es hier Doppelungen)

§ 7 - Haftungsausschluss
Für Garderobe und sonstige mitgebrachte Gegenstände der Benutzer:innen (Computer, Handys und Zubehör) übernimmt die Kirchengemeinde keine Haftung.

§ 8 - Hausverbot
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Haus- und Benutzungsordnung, kann mit befristetem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden. Ein befristetes oder dauerndes Hausverbot kann nur vom Kirchenvorstand oder vom Verantwortlichen für die Kinder- und Jugendarbeit ausgesprochen werden.

§ 9 - Inkrafttreten
Diese Hausordnung tritt mit Wirkung 2009 in Kraft. Die bisher geltende Hausordnung vom März 1991 wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.